Titel: § 5b EStG – Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen
Behörde / Gericht:
Bayerisches Landesamt für Steuern
Datum: 03.08.2011
Aktenzeichen: – S 2133b.1.1 – 1/6 St 32 –
Gesetz: § 5 b EStG
Artikeltyp:
Verwaltungsanweisungen
Kategorien:
Abgabenordnung,
Einkommensteuer/SolZ,
Jahresabschluss,
Körperschaftssteuer/SolZ
Dokumentennummer:
11001229
ebenso Versorgungswirtschaft 10/2011, Seite 270
§ 5b EStG – Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen
- Schreiben des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom 3.8.2011 - S 2133b.1.1 - 1/6 St 32 -
Nach § 5b EStG haben Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach §4 Absatz 1 EStG, §5 EStG oder §5a EStG ermitteln, den Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Gemäß § 51 Absatz4 Nummer1b EStG ist das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder, den Mindestumfang der zu übermittelnden Daten zu bestimmen. Die Regelung ist am 1.…