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Titel: Einheitliche Nutzungsdauer einzelner Anlagegüter des Netzanbindungssystems aufgrund Zweckgebundenheit
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 11.04.2011
Aktenzeichen: – VI-3 Kart 276/09 (V) – und EnVR 35/11 (BGH)
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht
Dokumentennummer: 11001186 ebenso Versorgungswirtschaft 9/2011, Seite 239

Einheitliche Nutzungsdauer einzelner Anlagegüter des Netzanbindungssystems aufgrund Zweckgebundenheit

- Beschluss des OLG Düsseldorf vom 11.4.2011 - VI-3 Kart 276/09 (V)1 - (Revision eingelegt: BGH: EnVR 35/11)

  1. Die zeitliche Befristung der Genehmigung eines Investitionsbudgets steht mit Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck des § 23 ARegV im Einklang.
  2. Anlagegüter, die zur Anbindung von Offshore-Windparks notwendig sind, werden schon von der Historie her nicht von den spezifischen Anlagegütern der Anlage 1 zu § 6 Abs. 5 Satz 1 StromNEV erfasst. Eine isolierte Betrachtung der einzelnen Anlagegüter des Netzanbindungssystems kommt nicht in Betracht; vielmehr gebietet die…
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