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Titel: Behandlung des Regulierungskontos nach § 5 Anreizregulierungsverordnung (ARegV) bei der Kostenprüfung für die zweite Regulierungsperiode
Autor: Dipl.-Ing. Norbert Maqua, Dipl.-Betriebsw. André Kühn
Datum: 01.09.2011
Gesetz: ARegV
Artikeltyp: Aufsätze
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht
Dokumentennummer: 11001183 ebenso Versorgungswirtschaft 9/2011, Seite 231

Behandlung des Regulierungskontos nach § 5 Anreizregulierungsverordnung (ARegV) bei der Kostenprüfung für die zweite Regulierungsperiode

Abstract

Ing. Norbert Maqua und Dipl.-Bw. André Kühn befassen sich in ihrem Beitrag „Behandlung des Regulierungskontos nach § 5 Anreizregulierungsverordnung (ARegV) bei der Kostenprüfung für die zweite Regulierungsperiode“ mit Rückstellungen (aus Mehrerlösen, Verzinsung und feststehendem Auflösungszeitraum) für das Regulierungskonto. Es liegt nahe, diese wie Rückstellungen für Mehrerlösabschöpfung und Periodenübergreifende Saldierung zu behandeln. Im letzten Jahr einer Regulierungsperiode ermittelt die Regulierungsbehörde den Saldo des Regulierungskontos für die vorangegangenen fünf Kalenderjahre. Der Ausgleich erfolgt durch gleichmäßig über die folgende Regulierungsperiode verteilte Zu- und Abschläge. Die Autoren beurteilen drei Varianten der Behandlung der Rückstellungen für das Regulierungskonto in der Kostenprüfung für die zweite Regulierungsperiode. Die rechnerischen Auswirkungen der zuvor beschriebenen Gestaltungsvarianten werden anhand einer tabellarischen Übersicht dargestellt.


Leseprobe

- von Dipl.-Ing. Norbert Maqua und Dipl.-Bw. André Kühn, enwima AG, Berlin -

Nach den Vorgaben der ARegV sind die kalenderjährlichen Erlösobergrenzen für jedes Kalenderjahr einer Regulierungsperiode zu bestimmen. Die Prüfung erfolgt von Amts wegen1, ein gesonderter Antrag des Netzbetreibers ist nicht erforderlich. Somit stellt die nach den Vorgaben der §§ 5 bis 16, 19, 22, 24 und 25 ARegV bestimmte Erlösobergrenze die Grenze der zulässigen Erlöse des Netzbetreibers dar. Mit dem Verweis auf eine kalenderjährliche Erlösobergrenze ist auch klargestellt, dass abweichende Geschäftsjahre (z. B. das Gaswirtschaftsjahr) keinen Vergleichszeitraum darstellen, es ist allein auf die Erlöse eines Kalenderjahres abzustellen.

Neben den Vorgaben des § 6 Abs. 1 ARegV sind die Regelungen der Netzentgeltverordnungen zur Feststellung der Netzkosten weiter anzuwenden. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wie Rückstellungen für das Regulierungskonto bei der Kostenprüfung zu behandeln sind. Grund einer Rückstellung für das Regulierungskonto sind Mehrerlöse, die in der folgenden Regulierungsperiode2 netzentgeltsenkend anzusetzen sind. Damit stellt das Regulierungskonto systematisch die Fortführung der Periodenübergreifenden Saldierung3 dar.

Ein vergleichbarer Sachverhalt wurde auch durch die aufgrund der Urteile des BGH vom 14.8.2008 durchgeführte Mehrerlösabschöpfung geschaffen. Nach Auskünften der Bundesnetzagentur (BNetzA) werden die für den Zeitraum der anstehenden Kostenprüfungen vorhandenen Rückstellungen für die Bestimmung der zulässigen Netzkosten eliminiert4.

Die Begründung für die Kürzung ist die Verzinsung des Rückzahlungsbetrages an die Netzkunden. Diese wird für den gesamten Zeitraum bis zur planmäßigen Auflösung des Betrages als Aufzinsung berechnet und auf den Betrag der Mehrerlöse addiert. Somit erfolgt die Rückzahlung der Mehrerlöse unter Berücksichtigung der Verzinsung als Annuität.

Der gleichen Systematik wie die Mehrerlösabschöpfung folgt die Periodenübergreifende Saldierung. Bis zum Inkrafttreten der ARegV zum 1.1.2009 waren die Beträge jährlich zu erfassen und nach dem Jahr der Feststellung über drei Jahre (Kalkulationsperioden) aufzulösen. Somit sind die Rückstellungen, soweit Mehrerlöse aufgetreten sind, bei der Kostenfeststellung für die zweite Regulierungsperiode wie die Beträge für die Mehrerlösabschöpfung zu behandeln. ….

1 § 2 ARegV: Beginn des Verfahrens

2 Sofern die Mehrerlöse eines Kalenderjahres nicht mehr als 5 % der jährlichen Erlösobergrenze betragen. In diesem Fall ist der Betrag in dem der Feststellung folgenden Kalenderjahr von der Erlösobergrenze bei der Bestimmung der Netzentgelte abzusetzen.

3 § 11 StromNEV, § 10 GasNEV

4 Vergl. Maqua/Kühn, Versorgungswirtschaft 2010, S. 117, Heft 5, vkw-online.eu DokNr. 10000211: Bilanzielle und kalkulatorische Fragen zur Mehrerlösabschöpfung (MEA) Strom und Gas.

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