Auswirkungen des § 5 der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) auf die Führung des Regulierungskontos
Abstract
Dipl.-Wirtsch.-Ing. Linda Hermann und Dipl.-Wirtsch.-Ing. Udo Wallmann setzen sich mit den Auswirkungen des § 5 der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) auf die Führung des Regulierungskontos auseinander. Anhand tabellarischer Zahlenbeispiele veranschaulichen die Autoren ein hohes Liquiditätsrisiko beim Übergang in die 2. Regulierungsperiode für die betroffenen Netzbetreiber. Systematisch passen der Wortlaut des § 5 Absatz 3 ARegV (Anpassung Entgelte bei Überschreitung Schwellenwert) und des § 5 Absatz 4 ARegV (Saldierung Regulierungskonto) nicht zusammen. Dies führt aufgrund der in 2010 im Gasnetz flächendeckend aufgetretenen Mehrerlöse zu einer doppelten Belastung für die Netzbetreiber: Anpassung der Netzentgelte 2012 sowie zusätzliche Abschläge auf die Erlösobergrenze in der 2. Regulierungsperiode. Nach Auskunft der Bundesnetzagentur lässt der Wortlaut der ARegV keine andere Behandlung des Regulierungskontos zu, so dass eine Novellierung der ARegV erforderlich ist. Aus energiewirtschaftlicher Sicht ist nach Ansicht der Autoren ein erforderlicher Ansatzpunkt, den Schwellenwert für das Gasnetz aufgrund der bestehenden Temperatur- und somit Absatzschwankungen wieder auf den bisherigen alten Schwellenwert von 10 % festzulegen.
Leseprobe
- von Dipl.-Wirtsch.-Ing. Linda Hermann und Dipl.-Wirtsch.-Ing. Udo Wallmann, enwima AG, Berlin -
Einzelne Vorschriften des § 5 ARegV stehen im Widerspruch zueinander und führen insbesondere für Gasnetzbetreiber zu einem sehr hohen Liquiditätsrisiko beim Übergang in die 2. Regulierungsperiode!
Mit der Einführung der Anreizregulierung werden Mehr- bzw. Mindererlöse aus Netzentgelten Strom und Gas gemäß den Vorgaben des § 5 Absatz 1 ARegV auf dem Regulierungskonto verbucht. Der Mehr- bzw. Mindererlös ist der Differenzbetrag zwischen den zulässigen und den tatsächlich erzielten Erlösen eines Kalenderjahres. Übersteigen die tatsächlich erzielten Erlöse eines Kalenderjahres die zulässigen Erlöse um mehr als 5 %, so ist der Netzbetreiber nach § 5 Absatz 3 ARegV verpflichtet, seine Netzentgelte bei der nächsten Kalkulation (t+2) anzupassen. Liegen die tatsächlich erzielten Erlöse um mehr als 5 % unter den zulässigen Erlösen, so ist der Netzbetreiber berechtigt, seine Netzentgelte anzupassen. Mit den Vorgaben des § 5 Absatz 4 ARegV regelt der Verordnungsgeber die Saldierung des Regulierungskontos innerhalb der Anreizregulierung. So ermittelt die Regulierungsbehörde im letzten Jahr der Regulierungsperiode den bis dahin aufgelaufenen Saldo auf diesem Konto. Der Ausgleich des Saldos auf dem RegulierDipl.-Wirtsch.-Ing. Linda Hermann und Dipl.-Wirtsch.-Ing. Udo Wallmann setzen sich mit den Auswirkungen des § 5 der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) auf die Führung des Regulierungskontos auseinander. Anhand tabellarischer Zahlenbeispiele veranschaulichen die Autoren ein hohes Liquiditätsrisiko beim Übergang in die 2. Regulierungsperiode für die betroffenen Netzbetreiber. Systematisch passen der Wortlaut des § 5 Absatz 3 ARegV (Anpassung Entgelte bei Überschreitung Schwellenwert) und des § 5 Absatz 4 ARegV (Saldierung Regulierungskonto) nicht zusammen. Dies führt aufgrund der in 2010 im Gasnetz flächendeckend aufgetretenen Mehrerlöse zu einer doppelten Belastung für die Netzbetreiber: Anpassung der Netzentgelte 2012 sowie zusätzliche Abschläge auf die Erlösobergrenze in der 2. Regulierungsperiode. Nach Auskunft der Bundesnetzagentur lässt der Wortlaut nunmehr 5 % herabgesetzt wurde. In der Begründung zur Verordnungsänderung heißt es, dass keine Gründe ersichtlich seien, die für Gasnetzbetreiber eine andere Grenze als für Stromnetzbetreiber rechtfertigen könnten. Bei dieser Argumentation ist völlig unberücksichtigt geblieben, dass aufgrund von Temperaturschwankungen die Absatzmengen im Gasnetz um bis zu 20 % von einem durchschnittlichen Jahr abweichen können, wie es im Kalenderjahr 2010 der Fall gewesen ist!
Im Folgenden werden wir den bestehenden Widerspruch in der Verordnung im Detail herausarbeiten sowie die daraus entstehende Problematik der Saldierung des Regulierungskontos beim Übergang zur 2. Regulierungsperiode anhand von Zahlenbeispielen aufzeigen.