Online-Forum für Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht und Steuerrecht der Versorgungs- und kommunalen Unternehmen
Titel: Unternehmensverträge und aktuelle Aspekte steuerlicher Organschaften zwischen kommunalen Unternehmen
Datum: 01.07.2011
Artikeltyp: Aufsätze
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gesellschaftsrecht, Gewerbesteuer, Körperschaftssteuer/SolZ, Recht der kommunalen Betriebe, Umsatzsteuer
Dokumentennummer: 11001128 ebenso Versorgungswirtschaft 7/2011, S. 169

Unternehmensverträge und aktuelle Aspekte steuerlicher Organschaften zwischen kommunalen Unternehmen

Abstract

Rechtsanwalt/Steuerberater Eike Christian Westermann und Rechtsanwalt/Steuerberater Stefan Maier geben in ihrem Beitrag „Unternehmensverträge und aktuelle Aspekte steuerlicher Organschaften zwischen kommunalen Unternehmen“ eine prägnante und informative Übersicht in Bezug auf die körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft wie auch auf die umsatzsteuerliche Organschaft. Dabei gehen die Autoren auf grundsätzliche Fragen zu den Voraussetzungen und der Wirksamkeit von steuerlichen Organschaftsverhältnissen ein und zeigen auf, welche Risiken nach wie vor bestehen.


Leseprobe

- von RA/StB Eike Christian Westermann und RA/StB Stefan Maier, WIBERA AG, Düsseldorf -

Bei kommunalen Unternehmen haben sog. steuerliche Organschaften, insbesondere die körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaften, eine ganz erhebliche Bedeutung. Klassischerweise dienen sie dazu, die verbreitete Verrechnung von Versorgungsgewinnen mit den Dauerverlusttätigkeiten aus ÖPNV und Bädern zu ermöglichen.

Durch verschiedene aktuelle Urteile1 sowie Verfügungen der Finanzverwaltungen2 ergaben sich in der jüngeren Vergangenheit erhebliche Zweifel an der steuerrechtlichen Wirksamkeit von Organschaftsverhältnissen.

Wir wollen - auch wenn derzeit wieder die Einführung der Gruppenbesteuerung diskutiert wird - einige grundsätzliche Fragen zu den Voraussetzungen und der Wirksamkeit von steuerlichen Organschaftsverhältnissen beantworten. Aber wir wollen auch verdeutlichen, welche Risiken für Organschaftsverhältnisse nach wie vor bestehen. Dabei beschränken wir uns nicht nur auf die Entwicklungen hinsichtlich der körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft, sondern werden auch auf die umsatzsteuerliche Organschaft eingehen.

Gerade bei vielen in Holding-Konstruktionen organisierten Stadtwerken führt der Umstand, dass wegen des Bestehens einer umsatzsteuerlichen Organschaft nach § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UStG die Leistungsbeziehungen zwischen Mutter und Tochtergesellschaften (als nicht umsatzsteuerbare Innenumsätze) nicht mit gesondertem Umsatzsteuerausweis abgerechnet werden müssen, insofern zu einer im Einzelfall beträchtlichen Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis.

Die Gestaltungsmöglichkeiten, um die für das Vorliegen einer solchen umsatzsteuerlichen Organschaft unverzichtbare organisatorische Eingliederung der Unter- in die Obergesellschaft sicherzustellen, sind durch neuere Urteile des BFH eingeschränkt worden. Neben der Personalunion in der Geschäftsleitung, die vom BFH wiederholt ausdrücklich anerkannt worden ist, aber nicht in allen Fällen möglich erscheint (Stichwort "Unbundling"), stellt der Abschluss eines (Teil)Beherrschungsvertrags nach wie vor eine anerkannte und in der Praxis vielfach zielführende Alternative dar, um diese organisatorische Eingliederung und damit die umsatzsteuerliche Organschaft herbeizuführen.

I. Ertragsteuerliche Organschaft

Bei der Organschaft handelt es sich um eine steuerrechtliche Konstruktion. Die ertragsteuerliche, also körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche, Organschaft dient dazu, Ergebnisse verschiedener Gesellschaften - der Organgesellschaften - auf der Ebene

des Organträgers miteinander und ggf. mit den Ergebnissen des Organträgers selbst verrechnen zu können.

1 BFH Urt. v. 04.03.2009 - I R 1/08, BStBl II 2010 S. 407; www.vkw-online.eu DokNr. 10000202 ebenso Heft 01/2010, S. 17; BFH Urt. v. 03.03.2010 - I R 68/09, BFH/NV 2010,S. 1132; BFH Beschluss v. 22. 12. 2010 - I B 83/10, DB 2011 S. 212.

2 vgl. BMF v. 14.1.2010 - IV C 2 - S 2770/09/10002, BStBl. I 2010 S. 65; BMF v. 19.10.2010 - IV C 2 - S 2770/08/10004, BStBl I 2010 S. 836; OFD Rheinland v. 12. 8. 2009 S 2770 - 1015 - St 131, BB 2010 S. 101.

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