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Titel: Was kommt nach der Ersatzversorgung des § 38 EnWG? – Gleichzeitig Besprechung von LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 16.7.2010 – 6a S 108/09
Datum: 16.07.2010
Aktenzeichen: – 6a S 108/09
Artikeltyp: Aufsätze
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, Zivilrecht
Dokumentennummer: 11001085 ebenso Versorgungswirtschaft 05/2011, S. 128

Was kommt nach der Ersatzversorgung des § 38 EnWG? – Gleichzeitig Besprechung von LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 16.7.2010 – 6a S 108/09

- Gleichzeitig Besprechung von LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 16.7.2010 - 6a S 108/091

- von RA Michael Brändle2 -

Nach § 38 Abs. 2 Satz 1 EnWG endet die Ersatzversorgung »wenn die Energielieferung auf der Grundlage eines Energieliefervertrages des Kunden erfolgt, spätestens aber drei Monate nach Beginn der Ersatzenergieversorgung«.

Die erste Alternative des § 38 Abs. 2 Satz 1 EnWG, also der Fall, dass der Kunde binnen drei Monaten einen neuen Energielieferungsvertrag abschließt, ist unproblematisch. Hier schließt sich eine vertragliche Belieferung unmittelbar an.…

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