Wahl des Verfahrens für die 2. Regulierungsperiode im Gasnetz – vereinfachtes Verfahren vs. Regelverfahren
Abstract
Die Autoren Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Linda Hermann, Dipl.-Ing. Norbert Maqua und Dipl.-Ing. Ger Bauer vergleichen in ihrem Artikel „Wahl des Verfahrens für die 2. Regulierungsperiode im Gasnetz“ die Wahlmöglichkeit des vereinfachten Verfahrens gegenüber dem Regelverfahren. Anhand eines kurzen Beispiels untersuchen die Autoren das Kriterium des absoluten Senkungsbetrags und geben Handlungsempfehlungen für die Entscheidungsfindung im Hinblick auf eine Teilnahme am vereinfachten Verfahren zum Stichtag am 30. Juni 2011.
Leseprobe
- von Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Linda Hermann, Dipl.-Ing. Norbert Maqua und Dipl.-Ing. Ger Bauer, Berlin-
Netzbetreiber, an deren Gasverteilernetz weniger als 15.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, haben bei der Wahl des Regulierungsverfahrens die Möglichkeit am vereinfachten Verfahren teilzunehmen.
Stichtag für die Entscheidung zur Teilnahme am vereinfachten Verfahren in der 2. Regulierungsperiode Gas ist der 30. Juni 2011 (Ausschlussfrist). Verspätete Anträge können nicht berücksichtigt werden und führen zur Teilnahme am regulären Verfahren.
Mit Hilfe der nachstehenden Ausführungen soll für die Netzbetreiber mit Wahlmöglichkeit eine Grundlage bezüglich der Entscheidung zum geeigneten Verfahren geschaffen werden.
Hierzu folgen eine kurze Beschreibung der beiden Verfahren, die Erläuterung der jeweiligen Wirkungsweise bei der Ermittlung des Erlöspfades sowie eine Handlungsempfehlung.
Vorgaben vereinfachtes Verfahren
Ausgangsniveau zur Bestimmung des Erlöspfades bilden die im Rahmen des Kostenprüfungsverfahrens von den Regulierungsbehörden festgestellten Netzkosten, sowohl aufwandsgleich als auch kalkulatorisch. Die Datenbasis bildet hierbei das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr für 2010. Dies ist entweder das Kalenderjahr 2010 oder das abweichende Geschäftsjahr, das in 2010 endet.
Bei Teilnahme am vereinfachten Verfahren werden 45 % der festgestellten Netzkosten pauschal als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten festgeschrieben. Die Differenzkosten in Höhe von 55 % unterliegen als beeinflussbare Kostenbestandteile den Senkungsvorgaben der ARegV.
Auf die beeinflussbaren Kosten wird für die Bestimmung des Senkungsbetrages ein pauschaler Effizienzwert für die 2. Regulierungsperiode in Höhe von 89,97 % zum Ansatz gebracht (Festlegung der Bundesnetzagentur; Veröffentlichung der gemittelten Effizienzwerte für das vereinfachte Verfahren in der 2. Regulierungsperiode vom 8.12.2010). Dies entspricht einer Ineffizienz in Höhe von 10,03 % bezogen auf 55 % der gesamten Netzkosten, welche vom Netzbetreiber gleichmäßig über 5 Jahre abzubauen ist….