Titel: Lastflusszusagen keine dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten gemäß §11 Abs.2 Nr.4 ARegV
Behörde / Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 01.09.2010
Aktenzeichen: VI-3 Kart 50/09 (V)
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Energie(wirtschafts)recht,
Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer:
11000735
ebenso Versorgungswirtschaft 4/2011, S. 105
Lastflusszusagen keine dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten gemäß §11 Abs.2 Nr.4 ARegV
- Beschluss des OLG Düsseldorf vom 1.9.2010 - VI-3 Kart 50/09 (V) -*
(Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen))
Vorbemerkung der Redaktion:
Im vorliegenden Beschluss ordnet das Gericht Lastflusszusagen als keine dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten ein, die damit nicht als Kosten gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 4 ARegV für die erforderliche Inanspruchnahme der vorgelagerten Netzebene in die Berechnung der Erlösobergrenzen aufzunehmen sind. Zum einen stellen Lastflusszusagen nur eine der nach §6 Abs.3 S. 2 GasNZV anerkannten Maßnahmen zur Netzeffizient dar und sind somit wählbare…