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Titel: Vereinbarung über EEG- und KWKG-Aufschlag zum Entgelt für Stromlieferungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegt nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Hamm (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 28.09.2010
Aktenzeichen: 19 U 30/10
Gesetz: EEG
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, KWK-G, Zivilrecht
Dokumentennummer: 10000223 ebenso Versorgungswirtschaft 12/2010, S.300

Vereinbarung über EEG- und KWKG-Aufschlag zum Entgelt für Stromlieferungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegt nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB

Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 28.9.2010 - 19 U 30/10 - rechtskräftig -

1. Eine Vereinbarung in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Energieversorgungsunternehmens, wonach sich das Entgelt für die Stromlieferung um »einen Aufschlag nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG)« und einen »Aufschlag aus dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG)« erhöht, unterliegt nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB.

2. Die Betreiberin eines Biomassekraftwerks, die selbst Strom erzeugt und in das Netz…

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