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Titel: Zu den Voraussetzungen einer Zwangsmittelandrohung durch die Bundesnetzagentur
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 27.05.2009
Aktenzeichen: - VI-3 Kart 45/08 (V) –
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht
Dokumentennummer: 09000495 ebenso Versorgungswirtschaft 11/2009, S. 259

Zu den Voraussetzungen einer Zwangsmittelandrohung durch die Bundesnetzagentur

- Beschluss des OLG Düsseldorf vom 27. 5.2009 - VI-3 Kart 45/08 (V) -

  1. Die Zwangsmittelandrohung selbst setzt als erste Stufe des Verwaltungszwangs nur voraus, dass der zu vollziehende Verwaltungsakt vollziehbar ist, er also unanfechtbar, seine sofortige Vollziehung angeordnet ist oder ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Eines konkreten Verstoßes gegen die zu erzwingende Pflicht bedarf es nicht. Aufgabe der Zwangsvollstreckung ist es nicht, das Tun oder Unterlassen des Betroffenen zu ahnden, dies hat mit den Mitteln des Straf- oder…
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