Titel: Überlassung von Strom als unselbständige Nebenleistung zur steuerfreien langfristigen Vermietung von Stellflächen an Dauercamper
Behörde / Gericht:
Bundesfinanzhof München (BFH; seit 1950)
Datum: 15.01.2009
Aktenzeichen: – V R 91/07 –
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte,
Umsatzsteuer
Dokumentennummer:
09000500
ebenso Versorgungswirtschaft 11/2009, S. 266
Überlassung von Strom als unselbständige Nebenleistung zur steuerfreien langfristigen Vermietung von Stellflächen an Dauercamper
- Urteil des BFH vom 15.1.2009 - V R 91/07 -
Die nach § 4 Nr. 12 UStG 1999 steuerfreie langfristige Vermietung von Campingflächen erstreckt sich auch auf die Lieferung von Strom (Abweichung von Abschn. 78 Abs. 3 Satz 7 i.V.m. Abschn. 76 Abs. 6 Satz 1 UStR) (Rn.10) (Rn.12) (Rn.14).
Sachverhalt:
I. Streitig ist, ob bei der Vermietung von Stellplätzen an Dauercamper die Überlassung von Strom als unselbständige Nebenleistung zur Vermietung steuerbefreit ist.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt einen Campingplatz für Dauercamper und erklärte für das…