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Titel: Zum Zeitpunkt der Heranziehung des Abgabepflichtigen von Hausanschlusskosten bei Änderung der Satzung
Behörde / Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof (in Kassel)
Datum: 13.01.2009
Aktenzeichen: – 5 A 2186/08.Z –
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer: 09000481 ebenso Versorgungswirtschaft 09/2009, S. 214

Zum Zeitpunkt der Heranziehung des Abgabepflichtigen von Hausanschlusskosten bei Änderung der Satzung

- Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13.1.2009 - 5 A 2186/08.Z -

  1. § 2 Hess. KAG regelt im Sinne eines Normvorbehalts, dass die Gemeinden und Landkreise kommunale Abgaben nur aufgrund einer Satzung von dem Satzungsunterworfenen verlangen können. In diesem Sinne ist der in § 2 Satz 1 Hess. KAG genannte Begriff der Erhebung zu verstehen; er definiert nicht etwa den Zeitpunkt der Heranziehung des Abgabenpflichtigen.
  2. Voraussetzung für das Erstattungsbegehren der Gemeinde ist, dass im Zeitpunkt der Verwirklichung des satzungsmäßigen Erstattungstatbestandes…
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