Titel: Personalbeistellung im Abwasserbereich keine sonstige Leistung
Behörde / Gericht:
Bundesfinanzhof München (BFH; seit 1950)
Datum: 06.12.2007
Aktenzeichen: V R 42/06
Gesetz: UStG
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Umsatzsteuer
Dokumentennummer:
09000384
ebenso Versorgungswirtschaft 02/2009, S. 49
Personalbeistellung im Abwasserbereich keine sonstige Leistung
- Urteil des BFH vom 6.12.2007 - V R 42/06 -
- Voraussetzung für die Annahme einer tauschähnlichen Leistung ist, dass sich zwei entgeltliche Leistungen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1999 gegenüberstehen, die lediglich durch die Modalität der Entgeltvereinbarung (Tausch) miteinander verknüpft sind.
- Überlässt der Auftraggeber dem Auftragnehmer bei ihm, dem Auftraggeber, unentgeltlich angestellte Mitarbeiter lediglich zur Durchführung des konkreten Auftrages (sog. Personalbeistellung), liegt keine sonstige Leistung i.S. des § 3 Abs. 9 UStG 1999 vor.
Sachverhalt:
Die Klägerin…