Titel: Erstmalige Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 10 b EStG bei Betrieben gewerblicher Art
Behörde / Gericht:
Bundesfinanzhof München (BFH; seit 1950)
Datum: 11.07.2007
Aktenzeichen: S-2706a-1000-St 134
Artikeltyp:
Verwaltungsanweisungen
Kategorien:
Einkommensteuer/SolZ,
Kapitalertragsteuer/SolZ,
Körperschaftssteuer/SolZ
Dokumentennummer:
08000745
ebenso Versorgungswirtschaft 11/2008, S. 261
Erstmalige Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 10 b EStG bei Betrieben gewerblicher Art
Hier: BFH-Urteil vom 11.7.20071
- Verfügung der OFD Rheinland vom 3.9.2008 - S-2706a - 1000 - St 134 -
Gem. § 20 Abs. 1 Nr. 10 b EStG gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen der durch Betriebsvermögensvergleich ermittelte Gewinn eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebes gewerblicher Art im Sinne des § 4 KStG ohne eigene Rechtspersönlichkeit, soweit er nicht zulässigerweise den Rücklagen des BgA zugeführt wird.
Die juristische Person des öffentlichen Rechts ist mit diesen Einkünften beschränkt steuerpflichtig nach § 2 Nr. 2 KStG. Die Steuer ist durch…