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Titel: Erstmalige Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 10 b EStG bei Betrieben gewerblicher Art
Behörde / Gericht: Bundesfinanzhof München (BFH; seit 1950)
Datum: 11.07.2007
Aktenzeichen: S-2706a-1000-St 134
Artikeltyp: Verwaltungsanweisungen
Kategorien: Einkommensteuer/SolZ, Kapitalertragsteuer/SolZ, Körperschaftssteuer/SolZ
Dokumentennummer: 08000745 ebenso Versorgungswirtschaft 11/2008, S. 261

Erstmalige Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 10 b EStG bei Betrieben gewerblicher Art

Hier: BFH-Urteil vom 11.7.20071

- Verfügung der OFD Rheinland vom 3.9.2008 - S-2706a - 1000 - St 134 -

Gem. § 20 Abs. 1 Nr. 10 b EStG gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen der durch Betriebsvermögensvergleich ermittelte Gewinn eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebes gewerblicher Art im Sinne des § 4 KStG ohne eigene Rechtspersönlichkeit, soweit er nicht zulässigerweise den Rücklagen des BgA zugeführt wird.

Die juristische Person des öffentlichen Rechts ist mit diesen Einkünften beschränkt steuerpflichtig nach § 2 Nr. 2 KStG. Die Steuer ist durch…

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