Titel: Wasserverlust bleibt bei der Bemessung der Abwassergebühr außer Betracht
Behörde / Gericht:
Hessischer Verwaltungsgerichtshof (in Kassel)
Datum: 04.06.2008
Aktenzeichen: 5 UZ 2623/07
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Abwasserrecht,
Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte,
Wasserrecht
Dokumentennummer:
08000672
ebenso Versorgungswirtschaft 9/2008, S. 213
Wasserverlust bleibt bei der Bemessung der Abwassergebühr außer Betracht
- Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4.6.2008 - 5 UZ 2623/07 -
Ein als Folge eines schadhaften Leitungsrohrs eingetretener Wasserverlust auf dem an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossenen Grundstück vor der Wasserentnahme ist kein »Frischwasserverbrauch« und hat deshalb bei der Bemessung der Abwassergebühr nach der Menge des verbrauchten Frischwassers (»Frischwassermaßstab«) außer Betracht zu bleiben.
Aus den Gründen:
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen (VG Gießen 8 E 1828/06) ist…