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Titel: Zu den Befugnissen der Bundesnetzagentur im Zusammenhang mit Entgeltgenehmigungsanträgen
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 27.02.2008
Aktenzeichen: VI - 3 Kart 106/07 (V)
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht
Dokumentennummer: 08000636 ebenso Versorgungswirtschaft 6/2008, S. 136

Zu den Befugnissen der Bundesnetzagentur im Zusammenhang mit Entgeltgenehmigungsanträgen

- Beschluss des OLG Düsseldorf vom 27.2.2008 - VI - 3 Kart 106/07 (V) -

§ 29 Abs. 1 EnWG berechtigt die Regulierungsbehörden, durch Festlegung über die allgemeinen Bedingungen des Entgeltgenehmigungsantrages nach § 23 a Abs. 3 EnWG zu entscheiden.

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin betreibt ein Elektrizitätsverteilernetz i.S.v. § 3 Nr. 3 EnWG. Über ihre Anträge auf Genehmigung ihrer Entgelte für den Netzzugang (§ 23 a Abs. 1 EnWG) entscheidet gemäß § 54 Abs. 1 EnWG die Bundesnetzagentur. Mit Beschluss vom 2.5.2007 (BK8 - 07/008, Amtsblatt BNA 9/2007 vom 9.5.2007, S.…

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