Titel: Zur Umsatzsteuerpflicht von Herstellungsbeiträgen von Wasserversorgungsanlagen – Maßgeblichkeit der konkreten Veranlagung durch die Finanzbehörden
Behörde / Gericht:
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (in München mit Außenstelle in Ansbach)
Datum: 13.11.2006
Aktenzeichen: - 23 ZB 06.2089 -
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte,
Sonstiges Kommunalrecht,
Umsatzsteuer
Dokumentennummer:
08000548
ebenso Versorgungswirtschaft 1/2008, S. 16
Zur Umsatzsteuerpflicht von Herstellungsbeiträgen von Wasserversorgungsanlagen – Maßgeblichkeit der konkreten Veranlagung durch die Finanzbehörden
- Beschluss des Bay. VGH vom 13.11.2006 - 23 ZB 06.2089 -
Ist steuerrechtlich geklärt, dass die Gemeinde in voller Höhe für die von ihr erhobenen Beiträge für ihre Wasserversorgungsanlage umsatzsteuerpflichtig ist, ist dies auch für die Verwaltungsgerichte verbindlich. Danach besteht verwaltungs- und insoweit auch kommunalabgabenrechtlich im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts weder Klärungsfähigkeit noch Klärungsbedürftigkeit.
(Leitsatz der Redaktion, nicht amtlich)
Aus den Gründen:
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht…