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Titel: Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe durch Einrichtungen der öffentlichen Hand
Behörde / Gericht: Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main
Datum: 24.01.2007
Aktenzeichen: - S 7206 A - 7 - St 11 -
Artikeltyp: Verwaltungsanweisungen
Kategorien: Umsatzsteuer
Dokumentennummer: 08000550 ebenso Versorgungswirtschaft 1/2008, S. 17

Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe durch Einrichtungen der öffentlichen Hand

- Verfügung der OFD Frankfurt/M. vom 24.1.2007 - S 7206 A - 7 - St 11 -

Stellt eine juristische Person des öffentlichen Rechts ein gemeindliches Schwimmbad, welches sie im Rahmen ihres Betriebs gewerblicher Art vollumfänglich ihrem Unternehmensvermögen zugeordnet hat, dem Hoheitsbereich zur Verfügung, liegt eine steuerbare Leistung in Form einer unentgeltlichen Wertabgabe vor. Diese kann nach einer Vereinfachungsregelung des Abschn. 23 Abs. 18 UStR nach den im öffentlichen Badeverkehr erhobenen Eintrittsgeldern bemessen werden.

Eine Erweiterung des Anwendungsbereiches…

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