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Titel: Erstmalige Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG bei Betrieben gewerblicher Art
Behörde / Gericht: Bundesfinanzhof München (BFH; seit 1950)
Datum: 11.07.2007
Aktenzeichen: I R 105/05
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Einkommensteuer/SolZ, Kapitalertragsteuer/SolZ, Körperschaftssteuer/SolZ, Recht der kommunalen Betriebe
Dokumentennummer: 07000676 ebenso Versorgungswirtschaft 10/2007, S. 249

Erstmalige Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG bei Betrieben gewerblicher Art

- Urteil des BFH vom 11.7.2007 - I R 105/05 -

Gewinne eines Betriebs gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die im ersten Wirtschaftsjahr der Anwendung des neuen Körperschaftsteuerrecht erzielt werden, führen nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG 1997 i.d.F. des StSenkG vom 23.10.2000.

Sachverhalt:

Die Beteiligten streiten darüber, ob § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG 1997 i.d.F. des Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz) vom 23.10.2000 (BGBl I 2000, 1433, BStBl I…

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