Titel: Zur Anwendung des § 315 BGB auf Strompreise
Behörde / Gericht:
Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 28.03.2007
Aktenzeichen: VIII ZR 144/06
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte,
Zivilrecht
Dokumentennummer:
07000923
ebenso Versorgungswirtschaft 8/2007, S. 193
Zur Anwendung des § 315 BGB auf Strompreise
- Urteil des BGH vom 28.3.2007 - VIII ZR 144/06 -
- § 315 BGB findet auf den anfänglich vereinbarten Strompreis auch dann keine unmittelbare Anwendung, wenn der Vertrag keine betragsmäßige Festlegung des geltenden Tarifs enthält, sondern sich die Preise für die Stromlieferungen aus den jeweiligen allgemeinen Tarifen für die Versorgung mit Elektrizität in Niederspannung ergeben (Abgrenzung zu BGHZ 164, 336 ff.).
- Eine Strompreiskontrolle in entsprechender Anwendung des § 315 BGB scheidet aus, wenn der Stromkunde die Möglichkeit hat, Strom von einem anderen Anbieter seiner…