Titel: Zur Berechnung der Netzentgelte, zum Ansatz der kalkulatorischen Restwerte und zur Betriebsnotwendigkeit des Umlaufvermögens
Behörde / Gericht:
Oberlandesgericht Stuttgart (Baden-Württemberg)
Datum: 05.04.2007
Aktenzeichen: 202 EnWG 8/06
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Energie(wirtschafts)recht,
Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer:
07000916
ebenso Versorgungswirtschaft 7/2007, S. 164
Zur Berechnung der Netzentgelte, zum Ansatz der kalkulatorischen Restwerte und zur Betriebsnotwendigkeit des Umlaufvermögens
- Beschluss des OLG Stuttgart vom 5.4.2007 - 202 EnWG 8/06
- Zu den Anwendungsvoraussetzungen der Vorschriften des § 32 Abs. 3 Sätze 2-4 StromNEV
- Umlaufvermögen i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StromNEV ist nur das betriebsnotwendige, d.h. der Netzunterhaltung und dem Netzbetrieb dienende Umlaufvermögen.
- Die materielle Beweislast für die Betriebsnotwendigkeit der von ihm bei der Eigenkapitalverzinsung angesetzten Vermögenswerte trägt der antragstellende Netzbetreiber.
Sachverhalt:
Die Antragstellerin ist ein Energieversorgungsunternehmen, das das Elektrizitätsversorgungsnetz im…