Titel: Zur Zulässigkeit bundeseinheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate für alle Netzbetreiber
Behörde / Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 28.03.2007
Aktenzeichen: VI - 3 Kart 358/06 (V)
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Energie(wirtschafts)recht
Dokumentennummer:
07000898
ebenso Versorgungswirtschaft 6/2007, S. 132
Zur Zulässigkeit bundeseinheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate für alle Netzbetreiber
- Beschluss des OLG Düsseldorf vom 28.3.2007 - VI - 3 Kart 358/06 (V) -
Das Merkmal »Datenaustausch zwischen den betroffenen Marktteilnehmern« in § 27 Abs. 1 Nr. 11 StromNZV ist in einem energiewirtschaftsrechtlich-funktionalen, nicht rein informationstechnischen Sinne zu verstehen. Dazu gehören alle Vorgänge einer elektronischen Übermittlung oder Besorgung von Netzdaten, die im Zusammenhang mit der Anbahnung und der Abwicklung der Netznutzung anfallen und die geeignet sind, den Marktteilnehmern wettbewerbliche Vorteile zu verschaffen.
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin…