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Titel: Netze, die der allgemeinen Versorgung dienen, können keine Objektnetze gemäß § 110 Abs. 1 EnWG sein
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 24.01.2007
Aktenzeichen: VI-3 Kart 452/06 (V)
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht
Dokumentennummer: 07000842 ebenso Versorgungswirtschaft 4/2007, S. 86

Netze, die der allgemeinen Versorgung dienen, können keine Objektnetze gemäß § 110 Abs. 1 EnWG sein

- Beschluss des OLG Düsseldorf vom 24.1.2007 - VI-3 Kart 452/06 (V)

Der allgemeinen Versorgung ist ein Elektrizitätsversorgungsnetz dann gewidmet, wenn der Netzbetreiber objektiv in der Lage und subjektiv bereit oder gar verpflichtet ist, jeden Letztverbraucher im Einzugsbereich seines Netzes unabhängig von seiner Individualität an sein Netz anzuschließen und über dieses versorgen zu lassen, sofern dieser es wünscht.

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist eine 100%ige Tochter der Stadtwerke Sch... GmbH, die in S. ein Blockheizkraftwerk (im Folgenden BHKW) nebst…

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