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Titel: Keine gerichtliche Billigkeitskontrolle bei Zahlung erhöhter Preise
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Hamm (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 08.08.2006
Aktenzeichen: 19 U 2/06
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, Zivilrecht
Dokumentennummer: 07000843 ebenso Versorgungswirtschaft 4/2007, S. 88

Keine gerichtliche Billigkeitskontrolle bei Zahlung erhöhter Preise

- Urteil des OLG Hamm vom 8.8.2006 - 19 U 2/06

  1. § 30 AVB (Elt u. GasV) steht dem Einwand des Kunden, das Versorgungsunternehmen habe die Energiepreise im Abrechnungszeitraum einseitig überhöht angesetzt, nicht entgegen.
  2. Eine gerichtliche Billigkeitskontrolle findet aber nicht statt, wenn eine Einigung der Parteien anzunehmen ist. Eine Einigung kann auch konkludent erfolgen, indem etwa der Kunde auf Basis der ihm vom Energieversorger mitgeteilten erhöhten Preise Zahlung leistet.

Sachverhalt:

Die Berufung der Klägerin bringt vor, die Beklagte habe als Energie-Monopolistin im…

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