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Titel: Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrages
Datum: 01.11.2006
Artikeltyp: Aufsätze
Kategorien: Lohnsteuerrecht, Sozialversicherung
Dokumentennummer: 06000832

Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrages

Seit Jahresbeginn 2006 sind Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt; ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig (§ 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).

Insoweit wurde mit Wirkung vom 26. August 2006 an mit dem »Ersten Gesetz zum Abbau…

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