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Titel: Zum Umfang der nach § 23a Abs. 3 EnWG vorzulegenden Unterlagen
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 21.07.2006
Aktenzeichen: VI - 3 Kart 289/06 (V)
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer: 06000819 ebenso Versorgungswirtschaft 10/2006, Seite 225

Zum Umfang der nach § 23a Abs. 3 EnWG vorzulegenden Unterlagen

- Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Juli 2006 - VI- 3 Kart 289/06 (V) -

  1. Für die Frage, ob die Unterlagen vollständig im Sinne des § 23a Abs. 4 S. 2 EnWG sind, kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Antragstellung an. Bezogen auf diesen Zeitpunkt hat der Antragsteller die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen darzulegen und zu beweisen. Die Darlegung und der Beweis der Voraussetzungen des § 23a Abs. 4 S. 3 Nrn. 1 und 2 EnWG obliegen hingegen grundsätzlich der Regulierungsbehörde.
  2. Streiten der Antragsteller und die…
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