Titel: Zur Festsetzung von Grund- und Verbrauchsgebühren bei öffentlicher Wasserversorgung
Behörde / Gericht:
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (in München mit Außenstelle in Ansbach)
Datum: 15.03.2005
Aktenzeichen: 23 B 04.2579
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte,
Recht der kommunalen Betriebe,
Verwaltungsrecht
Dokumentennummer:
06000763
Zur Festsetzung von Grund- und Verbrauchsgebühren bei öffentlicher Wasserversorgung
- Urteil des Bayerischen VGH vom 15.3.2005 - 23 B 04.2579 -
Sachverhalt:
Der Beklagte betreibt eine öffentliche Wasserversorgungsanlage in seinem Gemeindegebiet. Mit drei Bescheiden vom jeweils 1. November 2002 wurde der Kläger zu einer Wassergebühr in Höhe von insgesamt 1.109,89 EUR herangezogen. Gleichzeitig wurde eine vierteljährliche Vorauszahlung für das Jahr 2003 von 141,00 EUR festgesetzt.
Der Kläger wendet sich gegen die satzungsmäßige Festsetzung von Grund- und Verbrauchsgebühr.
Zur Begründung führt er aus, die Gebührenbescheide seien rechtlich fehlerhaft, weil…