Titel: Versorgungsleitungen nicht zwingend Grundstücksbestandteil
Behörde / Gericht:
Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 02.12.2005
Aktenzeichen: V ZR 35/05
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Zivilrecht
Dokumentennummer:
06000742
ebenso Versorgungswirtschaft 6/2006, Seite 136
Versorgungsleitungen nicht zwingend Grundstücksbestandteil
- Urteil des BGH vom 2.12.2005 - V ZR 35/05 -
Eine in einem Straßengrundstück verlegte Versorgungsleitung kann nach denselben Grundsätzen zum Scheinbestandteil bestimmt und auf den neuen Versorgungsträger übereignet werden, nach denen ein Scheinbestandteil nach § 95 Abs. 1 BGB wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks werden kann. Auch hier erfolgt die sachenrechtliche Umwandlung von einem ehemals wesentlichen Bestandteil zu einer selbständigen Sache durch eine Übereignung entsprechend § 929 Satz 2 BGB, ohne dass es dazu einer Trennung der Leitung vom Straßengrundstück…