Titel: Kein Grundrechtsschutz eines privaten Konkurrenzunternehmens bei hoheitlicher Abfallentsorgung der Kommune
Behörde / Gericht:
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (in Münster)
Datum: 23.03.2005
Aktenzeichen: 15 B 123/05
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Entsorgungsrecht,
Recht der kommunalen Betriebe,
Wettbewerbs-/Kartellrecht
Dokumentennummer:
06000698
ebenso Versorgungswirtschaft 3/2006, Seite 62
Kein Grundrechtsschutz eines privaten Konkurrenzunternehmens bei hoheitlicher Abfallentsorgung der Kommune
- Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.3.2005 -15 B 123/05 -
- Der Umfang des Grundrechtsschutzes privater Anbieter gegen wirtschaftliche Konkurrenz durch einen Träger öffentlicher Gewalt hängt davon ab, ob dieser freiwillig oder in Erfüllung einer gesetzlich vorgegebenen Aufgabe tätig wird.
- Grundrechte schützen einen privaten Anbieter gegenüber konkurrierender freiwilliger wirtschaftlicher Betätigung eines Trägers öffentlicher Gewalt, wenn die private wirtschaftliche Betätigung unmöglich gemacht oder unzumutbar eingeschränkt wird oder eine unerlaubte…