Titel: Buchführungspflicht der Gemeinden für ihre als Regiebetriebe geführten Betriebe gewerblicher Art
Behörde / Gericht:
Oberfinanzdirektion Münster
Datum: 26.07.2005
Aktenzeichen: S 2741-231-St 13-33
Artikeltyp:
Verwaltungsanweisungen
Kategorien:
Abgabenordnung,
Recht der kommunalen Betriebe
Dokumentennummer:
06000699
ebenso Versorgungswirtschaft 3/2006, Seite 63
Buchführungspflicht der Gemeinden für ihre als Regiebetriebe geführten Betriebe gewerblicher Art
- Verfügung der OFD Münster vom 26.7.2005 - S 2741 - 231 - St 13 - 33 -
Gemeinden und Gemeindeverbände sind nach landesrechtlichen Vorschriften bislang nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet. Die Gemeindeordnung bzw. Gemeindekassenverordnung bestimmen für NRW, dass die kameralistische Buchführung für Regiebetriebe genügt.1
Dieser Auffassung hatte sich die Finanzverwaltung für steuerliche Zwecke bislang angeschlossen, vgl. KSt-Kartei NW § 4 KStG Karte 13.
Die v. g. Karteianweisung wurde jedoch im Zuge der Aktualisierung der KSt-Kartei NW aufgehoben, vgl. OFD Münster…