Titel: Unzulässige Bestimmung zur AVBWasserV wegen Verlegung separater Wasserhausanschlüsse
Behörde / Gericht:
Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 06.04.2005
Aktenzeichen: VIII ZR 260/04
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte,
Zivilrecht
Dokumentennummer:
05001015
ebenso Versorgungswirtschaft 11/2005, Seite 255
Unzulässige Bestimmung zur AVBWasserV wegen Verlegung separater Wasserhausanschlüsse
- Urteil des BGH vom 6.4.2005 - VIII ZR 260/04 -
Die in Ergänzenden Bestimmungen eines Wasserversorgungsunternehmens zur AVBWasserV enthaltene Klausel »Jedes Grundstück oder jedes Haus muss einen eigenen Anschluss an der Versorgungsleitung haben.« ist wegen unangemessener Benachteiligung der Anschlussnehmer gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
Sachverhalt:
Die Klägerin ist ein Bauträgerunternehmen, das im gesamten Bundesgebiet Wohnanlagen in einer »Gesamtbauweise« errichtet und diese in der Form von Wohnungseigentum veräußert. Die Beklagte ist die für…