Titel: Rücklagenbildung gem. § 20 Abs. 1 Nr. 10 b EStG bei Betrieben gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit
Behörde / Gericht:
Oberfinanzdirektion Münster
Datum: 23.08.2005
Aktenzeichen: Nr. 6/2005
Artikeltyp:
Verwaltungsanweisungen
Kategorien:
Einkommensteuer/SolZ,
Kapitalertragsteuer/SolZ,
Kommunales Haushaltsrecht,
Körperschaftssteuer/SolZ,
Recht der kommunalen Betriebe
Dokumentennummer:
05001007
ebenso Versorgungswirtschaft 10/2005, Seite 233
Rücklagenbildung gem. § 20 Abs. 1 Nr. 10 b EStG bei Betrieben gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit
- OFD Münster - Kurzinformation Körperschaftsteuer Nr. 6/2005 vom 23.8.2005 -
Der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn eines Betriebs gewerblicher Art (BgA) ohne eigene Rechtspersönlichkeit sowie die Auflösung der Rücklagen zu Zwecken außerhalb des BgA führen zu Einkünften i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 10 b EStG.
Entgegen der bisherigen Regelung, nach der eine Rücklagenbildung nur dann steuerlich anzuerkennen war, wenn sie nach Haushaltsrecht zulässig ist (vgl. Rdn. 23 und 24 des BMF-Schreiben vom 11.9.2002), ist nunmehr nach dem BMF-Schreiben i.d.F. vom 8.8.2005 IV B 7 - S…