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Titel: Berücksichtigung der Kosten für die Löschwasserversorgung bei der Gebührenkalkulation
Behörde / Gericht: Bayerisches Staatsministerium des Inneren
Datum: 19.04.2005
Aktenzeichen: I B 4 - 1521 - 18
Artikeltyp: Verwaltungsanweisungen
Kategorien: Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, Kommunales Haushaltsrecht, Verwaltungsrecht
Dokumentennummer: 05001003 ebenso Versorgungswirtschaft 10/2005, Seite 228

Berücksichtigung der Kosten für die Löschwasserversorgung bei der Gebührenkalkulation

- Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 19.4.2005 - I B 4 - 1521 - 18 -

Trinkwasser- und Löschwasserversorgung sind rechtlich zwei getrennte Aufgaben der Gemeinde. Die Pflicht zur Trinkwasserversorgung ergibt sich aus Art. 57 Abs. 2 Gemeindeordnung, die Pflicht zur Löschwasserversorgung aus Art. 1 Abs. 2 Satz 2 Bayer. Feuerwehrgesetz. Tatsächlich und technisch sind beide Aufgaben bei öffentlichen Wasserversorgungsanlagen aber grundsätzlich untrennbar miteinander verbunden und werden regelmäßig durch eine einheitliche Wasserversorgungsanlage…

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