Titel: Berücksichtigung der Kosten für die Löschwasserversorgung bei der Gebührenkalkulation
Behörde / Gericht:
Bayerisches Staatsministerium des Inneren
Datum: 19.04.2005
Aktenzeichen: I B 4 - 1521 - 18
Artikeltyp:
Verwaltungsanweisungen
Kategorien:
Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte,
Kommunales Haushaltsrecht,
Verwaltungsrecht
Dokumentennummer:
05001003
ebenso Versorgungswirtschaft 10/2005, Seite 228
Berücksichtigung der Kosten für die Löschwasserversorgung bei der Gebührenkalkulation
- Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 19.4.2005 - I B 4 - 1521 - 18 -
Trinkwasser- und Löschwasserversorgung sind rechtlich zwei getrennte Aufgaben der Gemeinde. Die Pflicht zur Trinkwasserversorgung ergibt sich aus Art. 57 Abs. 2 Gemeindeordnung, die Pflicht zur Löschwasserversorgung aus Art. 1 Abs. 2 Satz 2 Bayer. Feuerwehrgesetz. Tatsächlich und technisch sind beide Aufgaben bei öffentlichen Wasserversorgungsanlagen aber grundsätzlich untrennbar miteinander verbunden und werden regelmäßig durch eine einheitliche Wasserversorgungsanlage…