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Titel: Anwendungsfragen zu § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b EStG – Änderung der Randnummer 23 und 24 des BMF-Schreibens vom 11.9.2002
Behörde / Gericht: Bundesministerium der Finanzen (BMF), Berlin
Datum: 08.08.2005
Aktenzeichen: IV B 7 - S 2406 a - 4/05
Artikeltyp: Verwaltungsanweisungen
Kategorien: Bilanzsteuerrecht, Einkommensteuer/SolZ, Kapitalertragsteuer/SolZ, Körperschaftssteuer/SolZ
Dokumentennummer: 05001005 ebenso Versorgungswirtschaft 10/2005, Seite 232

Anwendungsfragen zu § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b EStG – Änderung der Randnummer 23 und 24 des BMF-Schreibens vom 11.9.2002

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- Schreiben des BMF vom 8.8.2005 - IV B 7 - S 2706a - 4/05 -

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder erhalten die Rdnrn. 23 und 24 des BMF-Schreibens vom 11.9.2002 (BStBl. I S. 935) folgende Fassung:

23 Kapitalertragsteuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b EStG liegen insoweit nicht vor, als der Gewinn zulässigerweise als Rücklage ausgewiesen wird. Eine Rücklagenbildung ist anzuerkennen, soweit die Zwecke des BgA ohne die Rücklagenbildung nachhaltig nicht erfüllt werden können. Das…

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