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Titel: Anwendungsfragen zu § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b EStG; Bildung von Gewinnrücklagen bei Betrieben gewerblicher Art
Behörde / Gericht: Oberfinanzdirektion Nürnberg
Datum: 11.07.2005
Aktenzeichen: S 2252-102 St 41/42, S 2929-29 St 31
Artikeltyp: Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien: Einkommensteuer/SolZ, Jahresabschluss, Kommunales Haushaltsrecht, Körperschaftssteuer/SolZ, Recht der kommunalen Betriebe
Dokumentennummer: 05000990 ebenso Versorgungswirtschaft 8/2005, Seite 188

Anwendungsfragen zu § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b EStG; Bildung von Gewinnrücklagen bei Betrieben gewerblicher Art

- Schreiben der OFD München/Nürnberg vom 11.7.2005 - OFD-M: S 2252 - 102 St 41/42, OFD-N: S 2929 - 29 St 31 -

Die für Körperschaftsteuer zuständigen Vertreter der obersten Landesbehörden und des Bundes haben sich auf der Sitzung KSt/GewSt II/05 vom 20. bis 22.6.2005 in Hamburg dafür ausgesprochen, die Tz. 23 und 24 des BMF-Schreibens vom 11.9.2002 (Versorgungswirtschaft 2003 S. 83 i.V.m. Versorgungswirtschaft 2002 S. 235) zu überarbeiten. Eine Rücklagenbildung soll zukünftig unabhängig vom Haushaltsrecht möglich sein, soweit sie wirtschaftlich durch den BgA veranlasst…

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