Titel: Einnahmen aus CBL-Geschäften sind bei der Gebührenkalkulation nicht zu berücksichtigen
Behörde / Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Datum: 27.11.2003
Aktenzeichen: 13 K 1626/03 1
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Betriebswirtschaft,
Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer:
05000880
ebenso Versorgungswirtschaft 2/2005, Seite 39
Einnahmen aus CBL-Geschäften sind bei der Gebührenkalkulation nicht zu berücksichtigen
- Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27. November 2003 - 13 K 1626/03 1. -
- Der Rat einer Gemeinde kann bei der Gebührenkalkulation für die Erhebung von Entwässerungsgebühren sachgerecht keine andere Prognose über die voraussichtlichen Kosten treffen als bei den zur gleichen Zeit beschlossenen Haushaltsansätzen.
- Einnahmen müssen nur dann kostenmindernd berücksichtigt werden, wenn sie einen Teil des Prozesses von Leistung und Gegenleistung der Abwasserbeseitigung darstellen. Einnahmen aus einem Cross-Border-Leasing-Geschäft (CBL-Geschäft) werden unabhängig…