Verlag Versorgungswirtschaft - page 24

vant, weil sie nicht im Basisjahr 2011, sondern erst im Februar
2012 zu erbringen war. Dass es sich um eine Zahlung handel-
te, die für Einspeisungen im Jahr 2011 erfolgte, ist unerheb-
lich, da es auf den Fälligkeitszeitpunkt der Zahlungen an-
kommt. Die EEG-Auszahlungen für das Jahr 2011 sind aber
darüber hinaus für die Bestimmung des Ausgangsniveaus
gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 ARegV nicht zu berücksichtigen, da
es sich 2011 um ein ganz außergewöhnlich sonnenreiches Jahr
gehandelt hat, was zu den außergewöhnlich hohen EEG-
Auszahlungen geführt hat. Kosten, die der Höhe nach auf
einer Besonderheit des Geschäftsjahres beruhen, auf die sich
die Kostenprüfung bezieht, bleiben gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1
ARegV bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus außer Be-
tracht.
Aber auch darüber hinaus rechtfertigt der vorhersehbar nur
einmal im Jahr zu einem bestimmten Zeitpunkt, nämlich An-
fang Februar, anfallende höhere Liquiditätsbedarf nicht die
Anerkennung eines 2/12 des Jahresumsatzes übersteigendes
Umlaufvermögen als betriebsnotwendig, da die Vorhaltung
eines hohen Umlaufvermögens über das gesamte Jahr, auch
wenn es nur zu einem bestimmten im Voraus bekannten Zeit-
punkt benötigt wird, nicht effizient ist. In einem funktionie-
renden Wettbewerb würde der Netzbetreiber, der einmal jähr-
lich einen erhöhten Liquiditätsbedarf hat, diese erhöhte Liqui-
dität nicht das gesamte Jahr vorhalten, da das Umlaufvermö-
gen kaum Erträge abwirft. Entsprechend ist ein erhöhtes, nur
einmal im Jahr benötigtes Umlaufvermögen, nicht als über
das gesamte Jahr zu verzinsendes kalkulatorisches Eigen-
kapital anzuerkennen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom
05.05.2014, 202 EnWG 6/13, juris, Tz. 74)
3
.
Im Übrigen könnten die hohen EEG-Auszahlungen bei der
Jahresendabrechnung und die Diskrepanz zu den Einnah-
men vom Übertragungsnetzbetreiber durch eine Optimie-
rung der Abschlagszahlungen vermieden werden.
Zum einen müssten sich bei einem sonnenarmen Jahr, das
einem sonnenreichem Jahr folgt, bei der EEG Jahresabrech-
nung keine Auszahlungspflichten, sondern Überschüsse für
die Betroffene ergeben, weil die auf der Basis des Vorjahres
berechneten Abschlagszahlungen für das sonnenarme Jahr
zu hoch ausgefallen sein müssten. Die Zahlungen und Über-
schüsse müssten sich in etwa über die Regulierungsperiode
hinweg ausgleichen. Aus den Darlegungen der Betroffenen
ergibt sich aber, dass auch für das Jahr 2012, das deutlich
sonnenärmer war als das Jahr 2011, EEG-Nachzahlungen im
erheblichen Umfang erfolgen mussten, so dass davon auszu-
gehen ist, dass die Abschlagszahlungen nicht korrekt berech-
net wurden.
Zudem hätte die Betroffene die Möglichkeit, wie die Übertra-
gungsnetzbetreiber ein Referenzmessverfahren einzuführen
und die Abschlagszahlungen auf dieser Grundlage zu be-
rechnen, was zu erheblich niedrigeren und mit den Zahlun-
gen der Übertragungsnetzbetreiber korrespondierenden Nach-
zahlungen führen würde.
c) Kürzungen bei den Forderungen aus Lieferungen und
Leistungen haben ausweislich der Anlage 2 B1, Position 5.2
nicht stattgefunden, so dass sich die Rechtswidrigkeit des Be-
scheids aus solchen nicht ergeben kann.
IV.
1. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdever-
fahrens beruht auf § 90 Abs. 1 EnWG. Der Senat erachtet es
als billig, der Betroffenen, die Gerichtskosten des Beschwer-
deverfahrens und die zur zweckentsprechenden Rechtsver-
folgung notwendigen außergerichtlichen Kosten, die der
Landesregulierungsbehörde im Beschwerdeverfahren ent-
standen sind, aufzuerlegen.
2. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß
§ 86 Abs. 2 EnWG liegen nicht vor.
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VERSORGUNGSWIRTSCHAFT
HEFT 1 2017
3
VW-DokNr. 16001846;
Hinweis der Redaktion:
Verfahren als nicht anhän-
gig geworden anzusehen (BGH, Beschluss vom 02.03.2016 – EnVR 32/14).
STEUERRECHT
Rechtsprechung
Körperschaftsteuer
DokNr. 17004084
Rückwirkende Anwendung des § 8 Abs. 7
KStG im Hinblick auf die technisch-wirtschaft-
liche Verflechtung zwischen Schwimmbad
und Versorgungssparte
– FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22.06.2016 –
3 K 199/13 –
*
Revision ist anhängig; BFH, Az. I R 66/16.
Leitsatz der Redaktion:
Liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, weil die Tä-
tigkeiten »Betrieb des Schwimmbades« mit Versorgungs-
sparten eines Stadtwerkes (z.B. mangels technisch-wirtschaft-
licher Verflechtung) nicht mit steuerlicher Wirkung hätten
zusammengefasst werden dürfen, ist die in § 34 Abs. 6 Satz 4
KStG angeordnete Rückwirkung des § 8 Abs. 7 KStG ein-
schränkend dahingehend auszulegen, dass eine Verlustver-
rechnung zwischen den Tätigkeiten ausgeschlossen bleibt.
Zusammenfassung:
Die Klägerin, eine GmbH zur Versorgung mit Elektroenergie,
Fernwärme, Gas, Flüssiggas, Öl, Trink- und Brauchwasser,
Telekommunikation sowie u.a. zum Betreiben und zur Be-
wirtschaftung von Schwimmbädern, wehrte sich mit ihrer
Klage gegen die Nichtberücksichtigung von Verlusten aus
dem Betrieb einer Schwimmhalle im Rahmen der Veranla-
gung für 1999 bis 2003. Die Klägerin beruft sich zum einen
auf die rückwirkende Anwendbarkeit des § 8 Abs. 7 KStG
und leitet hieraus die Abzugsfähigkeit der Verluste aus dem
Betrieb der Schwimmhalle her, zum anderen trägt sie vor,
dass zwischen dem Heizwerk und dem Schwimmhallenbe-
trieb eine technisch wirtschaftliche Verflechtung bestehe und
aus diesem Grunde bereits die entstandenen Verluste zu be-
rücksichtigen seien. Der Beklagte sah sich hinsichtlich der
beantragten Anwendbarkeit des § 8 Abs. 7 KStG an das
BMF-Schreiben vom 17.11.2009 (IV C 7–S 2706/08/10004,
VersorgW 2010, 303, DokNr. 10000227) gebunden, welches
eine rückwirkende Anwendung des § 8 Abs. 7 KStG aus-
schließt. Im Übrigen lagen nach Auffassung des Finanzamtes
die Voraussetzungen einer technisch wirtschaftlichen Ver-
flechtung zwischen Schwimmbad und Heizkraftwerk nicht
vor.
Das FG Mecklenburg-Vorpommern weist mit Urteil vom
22.06.2016 die Klage als nicht begründet ab. Die Verluste aus
dem Schwimmbadbetrieb sind – sowohl soweit sie durch die
Verpachtung des Schwimmbades als auch durch den Eigen-
* Die Entscheidung finden Sie im vollen Wortlaut auf unserem Portal
vw-online.eu unter DokNr. 17001847.
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