Verlag Versorgungswirtschaft - page 23

chen. In das Ausgangsniveau sind nur die Kosten einzustel-
len, die repräsentativ für die Regulierungsperiode sind. Im
Basisjahr angefallene, sich aber über den Zeitraum der Regu-
lierungsperiode mit Erlösen ausgleichende Kosten sind in das
Ausgangsniveau nicht einzustellen, da dies zu einer Kosten-
überdeckung führen würde, die in einem funktionierenden
Markt nicht durchzusetzen wäre.
Kosten und Erlöse bei Abrechnung des Differenzbilanzkrei-
ses gleichen sich über den Zeit-raum der Regulierungsperi-
ode war nicht zwingend vollständig, aber doch in etwa aus.
Ob für den Verteilernetzbetreiber bei Abrechnung des Diffe-
renzbilanzkreises Kosten oder Erlöse entstehen, hängt davon
ab, ob er dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber auf-
grund seiner Bedarfsprognose einen zu hohen oder einen zu
niedrigen Bedarf gemeldet hat. Muss der Übertragungsnetz-
betreiber aufgrund eines tatsächlich höheren Bedarfs mehr
einspeisen als zunächst geplant, muss der Verteilernetzbe-
treiber die zusätzliche Einspeisung vergüten. War der gemel-
dete Bedarf zu hoch, hat der Übertragungsnetzbetreiber dem
Verteilernetzbetreiber die bestehende Überspeisung zu ver-
güten. Die Vergütungen für Über- und Unterspeisungen sind
identisch, so dass sich Kosten und Erlöse zwischen Verteiler-
netzbetreiber und Übertragungsnetzbetreiber bei sachge-
rechten Standardlastprofilen statistisch immer wieder aus-
gleichen müssten.
Da Abweichungen von den Standardlastprofilen nicht nur im
Verhältnis Verteilernetzbetreiber/Übertragungsnetzbetreiber,
sondern auch im Verhältnis Verteilernetzbetreiber/Lieferant
ausgeglichen werden, werden die Kosten bzw. Erlöse zudem
auch unterjährig jedenfalls weitgehend dadurch ausgeglichen,
dass im Falle einer zu niedrigen Bedarfsprognose des Liefe-
ranten dieser dem Verteilernetzbetreiber die zusätzliche Strom-
menge vergüten muss und im Falle eines vom Lieferanten zu
hoch gemeldeten Bedarfs der Verteilernetzbetreiber dem Lie-
feranten die Jahresmehrmenge zu vergüten hat.
Kosten/Erlöse können bei zutreffend ermittelten Standard-
lastprofilen somit nur dadurch entstehen, dass der für die Ver-
gütung im Verhältnis Verteilernetzbetreiber/Übertragungs-
netzbetreiber maßgebliche Regelenergiepreis von dem im
Verhältnis Verteilernetzbetreiber/Lieferant zu zahlenden Mehr-
bzw. Mindermengenpreis abweicht. Auch die dadurch ent-
stehenden Kosten/Erlöse gleichen sich aber längerfristig aus.
Liegt der Regelenergiepreis – wie von der Betroffenen be-
hauptet – über dem für die Mehr-/Mindermenge zu zahlen-
den Preis, erzielt sie aufgrund der Preisdifferenz in Jahren
der Überspeisung in ihr Netz per Saldo einen Erlös und in
den Jahren der Unterspeisung in ihr Netz verbleiben per
Saldo bei ihr Kosten.
Insgesamt gleichen sich die Kosten/Erlöse durch die Abwei-
chungen von den Standardlastprofilen somit aus und zwar
sowohl, wenn man nur auf den Differenzbilanzkreis im Ver-
hältnis Verteilernetzbetreiber/Übertragungsnetzbetreiber ab-
stellt, als auch, wenn man die Abweichungen der Standard-
lastprofile im Verhältnis Lieferant/Verteilernetzbetreiber mit
einbezieht.
bb) Aber auch wenn man davon ausgehen würde, die Auf-
wendungen für Differenzbilanzkreise würden sich nicht
ausgleichen, wären diese bei der Ermittlung des Ausgangs-
niveaus nach § 6 ARegV nicht zu berücksichtigen, denn sie
entsprächen nicht den Kosten eines effizienten Netzbetrei-
bers gemäß § 4 Abs. 1 StromNEV, § 21 Abs. 2 EnWG. Würden
sich die Kosten und Erlöse bei Bestimmung der Standardlast-
profile im synthetischen Verfahren nicht ausgleichen, son-
dern dauerhaft Kosten anfallen, würde ein effizienter Netz-
betreiber die Standardlastprofile nicht durch das syntheti-
sche, sondern das analytische Verfahrens bestimmen, bei dem
durch die ex-post-Betrachtung keine Aufwendungen anfal-
len. Der Betroffenen stände es frei, durch Wahl des analyti-
schen Verfahrens diese unterstellten Kosten zu vermeiden.
cc) Die Betroffene kann auch nicht mit Erfolg einwenden, das
Effizienzkriterium des § 4 Abs. 1 StromNEV sei bei Teilneh-
mern des vereinfachten Verfahrens gemäß § 24 ARegV nicht
anwendbar. Die Vereinfachung des Verfahrens führt dazu,
dass der Effizienzwert und der Umfang der dauerhaft nicht
beeinflussbaren Kostenanteile für alle Teilnehmer des Ver-
fahrens pauschal festgelegt werden (§ 24 Abs. 2 ARegV). § 6
ARegV und damit auch § 4 Abs. 1 StromNEV bleiben für die
Ermittlung des Ausgangsniveaus anwendbar (vgl. § 24 Abs. 3
ARegV).
dd) Da Aufwendungen für den Ausgleich von Abweichungen
bei den Standardlastprofilen nicht zu berücksichtigen sind,
kommt es nicht darauf an, ob an die Betroffene als integrier-
tes Unternehmen hinsichtlich des Nachweises der Kosten ge-
ringere Anforderungen zu stellen sind und die angeblichen
Kosten als hinreichend nachgewiesen anzusehen wären.
ee) Ein etwaiger Begründungsmangel des Bescheids vom
22.01.2015, den der Senat nicht zu erkennen vermag, wäre
durch das Vorbringen der Landesregulierungsbehörde im Be-
schwerdeverfahren jedenfalls geheilt.
ff) Die Beschwerde der Betroffenen kann auch keinen Erfolg
haben, soweit sie ohne nähere Darlegung darauf hinweist, ihr
seien für die Bilanzierung Outsourcing-Kosten bei E.ON ent-
standen. Diese sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die
Betroffene wendet sich gegen die Nichtanerkennung der im
Antrag mit 126.950
bezifferten Aufwendungen für Diffe-
renzbilanzkreise unter Ziffer 1.1.1.4. der Anlage 2 des ange-
griffenen Beschlusses. Unter diese Kosten fallen »Material-
kosten« (Ziffer 1.1 der Anlage 2 des Beschlusses), genauer
»Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe«. Kosten
für das Outsourcing der Bilanzierung fallen nicht darunter.
Abgesehen davon ist die Betroffene gemäß § 12 Abs. 3 Satz 4
StromNZV nicht verpflichtet, einen Differenzbilanzkreis zu
führen, so dass ihr dafür entstehende Kosten gemäß § 4
Abs. 1 StromNEV mangels Effizienz auch nicht zu berück-
sichtigen wären.
b) Der Bescheid vom 22.01.2015 ist auch nicht deshalb
rechtswidrig, weil bei der Berechnung des kalkulatorischen
Eigenkapitals die Position 5.4 der Anlage 2 »Kassenbestand,
Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und
Schecks« auf 2/12 der genehmigungs-fähigen Netzkosten
gekürzt wurde.
Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StromNEV ergibt sich das
betriebsnotwendige Eigenkapital u.a. aus den Bilanzwerten
des betriebsnotwendigen Umlaufvermögens unter Abzug des
Steueranteils der Sonderposten mit Rücklagenanteil. Nach
der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist
eine Korrektur der Bilanzwerte des Umlaufvermögens nach
dem Maßstab der Betriebsnotwendigkeit vorzunehmen (BGH,
Beschluss vom 10.11.2015, EnVR 26/14, juris Tz. 20 – Stadt-
werke Freudenstadt II)
2
. Die Umstände, aus denen sich die
Betriebsnotwendigkeit ergibt, hat der Netzbetreiber im Rah-
men seiner Mitwirkungspflicht nach § 23a EnWG darzulegen
und zu beweisen (BGH a.a.O.).
Vorliegend hat Betroffene dargelegt, dass sie innerhalb von
36 Monaten einmalig einen Liquiditätsbedarf von …
hatte,
nämlich im Februar 2012 für die EEG-Auszahlungen aus der
Abrechnung für 2011, die die Einnahmen vom Übertragungs-
netzbetreiber aus der Abrechnung für 2011 erheblich über-
stiegen. Einen Liquiditätsbedarf, der das als betriebsnotwen-
dig anerkannte Umlaufvermögen von 2/12 der genehmigungs-
fähigen Netzkosten, mithin von …
, übersteigt, hat die Be-
troffene überhaupt jeweils nur für einen Zeitpunkt im Jahr,
nämlich jeweils Anfang Februar, dargelegt.
Die im Februar 2012 erfolgte EEG-Auszahlung ist für die
Festlegung des Ausgangsniveaus schon deshalb nicht rele-
HEFT 1 2017
VERSORGUNGSWIRTSCHAFT
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VW-DokNr. 16001813.
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