Titel: Keine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang trotz hoher Kosten für die Erneuerung einer Hebeanlage
Behörde / Gericht:
VG Würzburg
Datum: 22.03.2023
Aktenzeichen: W 2 K 22.1350
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Dokumentennummer:
23083536
ebenso Gemeindewirtschaft, Heft 04/2023, Seite 116
Keine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang trotz hoher Kosten für die Erneuerung einer Hebeanlage
– VG Würzburg, Urteil vom 22.03.2023 – W 2 K 22.1350 –
Leitsatz der Redaktion:
Nach der Entwässerungssatzung kann ein Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang vorliegen, wenn „besondere Gründe“ oder eine „Unzumutbarkeit“ anzunehmen sind. Mehrkosten i.H.v. ca. 100.000 € können im Einzelfall eine Befreiung rechtfertigen. Das gilt aber nicht, wenn der Grundstückswert die Anschlusskosten bei weitem übersteigt.
Zusammengefasster Sachverhalt
Die Parteien streiten um eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang der klägerischen Grundstücke für die…